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ID:46593
Type:R/consultancy(advice); iff-newsletter
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung; KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:iff-Ratgeber; Immobilienfinanzierung; Baufinanzierung; Verbraucherkredite; Formerfordernis; Widerruf; Haustürgeschäfte; Haushalte,private
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):BR, AT
Title:Kombinationsfinanzierung, Immobiliardarlehen, Formvorschriften, Widerruf, Haustürgeschäft
Source:iff-Infobrief   Related publications
Publishing house:Institut Für Finanzdienstleistungen e.V.
Publishing Place:Hamburg
Remark:Ratgeber zu Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz. Rundbrief im Abonnement.
Remark:18/10
Extent:9 S.
Publishing date:06/08/2010
1 Sachverhalt

Ein Ehepaar schloss im Jahr 2001 zwei Immobiliardarlehensverträge ab, in denen jeweils vereinbart wurde, dass das Darlehen nicht sofort getilgt wird, sondern die Tilgungsleistungen zunächst als Sparraten in eine Kapitallebensversicherung bzw. einen Investmentfonds fließen. In den Darlehensverträgen sind die Darlehensnennbeträge genannt und die Nominalzinssätze. Es fehlt aber an Angaben hinsichtlich der Darlehenstilgung. Beide Verträge enthalten unter der Überschrift „Tilgungsersetzende Versicherungen“ bzw. „Tilgungsersetzende Investmentfonds“ die Klausel „Die Prämien und deren Zahlungsdauer stehen noch nicht fest“. Unter der Spalte „Gesamtbetrag“ ist jeweils nur die Gesamthöhe der Zinsen angeführt, unter „Monatsleistung“ nur die auf den Monat heruntergerechnete Zinsbelastung.

Bei der Durchsicht der Vertragsunterlagen fiel auf, dass das Ehepaar offensichtlich nur über ein Widerrufsrecht nach „dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften“ belehrt worden ist und nicht nach dem Verbraucherkreditgesetz.

Die anfragende Verbraucherzentrale bittet um Überprüfung, ob hinsichtlich der Angaben zur Tilgung der Darlehen ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften vorliegt. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob die Verbraucher ordnungsgemäß über Widerrufsrechte belehrt worden sind. In einem folgenden Infobrief wird überprüft, ob man die Vertragsunterlagen so auslegen kann, dass die Prämienzahlungen an Erfüllung statt erfolgen und inwieweit den Eheleuten Schadensersatzansprüche gegen die Bank zustehen, weil sie nicht über die Nachteile dieser Finanzierung aufgeklärt worden sind.

2 Stellungnahme

Kombinationsfinanzierungen sind für Darlehensnehmer in der Regel nachteilige Rechtgeschäfte verglichen mit einem Darlehen mit direkter Tilgung. Die Verträge sind unübersichtlich gestaltet, enthalten versteckte Kosten und am Ende der Laufzeit ist es möglich, dass das Darlehen mit dem in Form einer Versicherung oder eines Fonds angesparten Vermögens nicht vollständig getilgt werden kann, weil die Überschussbeteilung bzw. Rendite geringer ausfällt, als ursprünglich prognostiziert wurde. Entgegen der Darstellung der Bank bei Vertragschluss ist der Kreditnehmer am Ende der Vertragslaufzeit nicht schuldenfrei, sondern muss das Darlehen noch jahrelang weitertilgen.

Da die von der Verbraucherzentrale vorgelegten Verträge keine Angaben zu den Tilgungsmodalitäten enthalten, kommt ein Verstoß gegen die verbraucherkreditrechtlichen Formvorschriften in Betracht.

2.1 Verstoß gegen Formvorschriften

Im Jahr 2001, dem Jahr des Vertragschlusses, war in § 4 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) geregelt, welche Angaben in einem Darlehensvertrag enthalten sein müssen und in § 6 VerbrKrG, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Angabepflichten hat.

2.1.1 Gesamtbetragsangabe, § 4 I 5 Nr. 1b VerbrKrG (Stand ab 01.08.2001)

Zu dem Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilzahlungen gehören zwar auch die Prämien für die Kapitallebensversicherung und die Sparbeiträge für den Investmentfonds (Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage, S. 135). Die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe besteht allerdings gem. § 3 II Nr. 2 nicht bei Immobiliardarlehensverträgen. Die fehlende Angabe zur Höhe der tilgungsersetzenden Prämien und deren Zahlungsdauer hat deshalb keine Auswirkungen auf die Formwirksamkeit der Verträge.

2.1.2 Rückzahlungsmodalitäten, § 4 I 5 Nr. 1c VerbrKrG

Nach § 4 I 5 Nr. 1c VerbrKrG müssen in der vom Verbraucher unterzeichneten Vertragserklärung Art und Weise der Kreditrückzahlung angegeben werden. In beiden Darlehensverträgen wurde jeweils die monatliche Rate ausgewiesen. Diese enthielt allerdings nur den Zinsanteil. Hinsichtlich des Tilgungsanteils wurden die Rückzahlungsmodalitäten nicht geregelt. Ob dies den Erfordernissen des § 4 I 5 Nr. 1c VerbrKrG genügt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn der hier in Betracht kommende Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Rückzahlungsmodalitäten bewirkt gemäß § 6 I VerbrKrG zwar zunächst die Nichtigkeit des Vertrages. Allerdings wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 6 II 1 VerbrKrG ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt. Die Eheleute haben das Wohnungsbaudarlehen empfangen. Spezielle Rechtsfolgen aufgrund der fehlenden Angabe der Rückzahlungsmodalitäten gibt es nicht. Auf etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften Angaben bei Kombinationsfinanzierungen wird in einem der folgenden Infobriefe eingegangen.

2.1.3 Effektivzinsangabe, § 4 I 5 Nr. 1e VerbrKrG

Nach § 4 I 5 Nr. 1e VerbrKrG muss in Darlehensverträgen der effektive Jahreszins angegeben sein. Der effektive Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr, vgl. § 4 II 1 VerbrKrG. Fehlt die Angabe oder wird der Effektivzins zu niedrig angegeben, schuldet der Verbraucher im ersten Fall nach § 6 II 2 VerbrKrG nur den gesetzlichen Zinssatz, im zweiten Fall vermindert sich gemäß § 6 IV VerbrKrG der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

In den Darlehensverträgen ist zwar ein Effektivzins angegeben. Bei diesen Zinsangaben können aber die Tilgungsleistungen nicht einberechnet worden sein, weil ausweislich der Vertragsunterlagen im Zeitpunkt des Vertragschluss weder die Höhe der tilgungsersetzenden Prämien feststand noch deren Zahlungsdauer.

2.1.4.1 Einbeziehung der Prämien in den Effektivzins

Der Effektivzins wäre folglich zu niedrig angegeben, wenn die Prämien mit eingerechnet hätten werden müssen. Dafür spricht, dass es aus Sicht des Darlehensnehmers keinen Unterschied macht, ob seine Zahlungen direkt in die Tilgung des Kredits fließen oder einen Umweg über eine Kapitallebensversicherung oder einen Sparvertrag nehmen. In beiden Fällen muss der Darlehensnehmer Zahlungen aufgrund einer Verpflichtung aus einem Kreditvertrag vornehmen. So hat auch der Bundesgerichtshof – allerdings bei der Erörterung einer anderen Fragestellung - ausgeführt:

„Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 I 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 307; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243f...)“ (Urteil vom 19.02.2008, Az.: XI ZR 23/07)

2.1.4.2 Rechtsprechung des BGH

Trotz dieser in vielen Urteilen wiederholten Einschätzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Effektivzinsangabe bei Kombinationsfinanzierungen mit Urteil vom 18.01.2005 (Az.: XI ZR 17/04) zum Nachteil der Verbraucher entschieden, dass Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen sollen, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass nach der Preisangabenverordnung, auf die sich § 4 II 2 VerbrKrG ausdrücklich bezieht, Versicherungsprämien nur dann als Kosten einzuberechnen sind, wenn damit die Rückzahlung des Kredits bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers abgesichert werden soll und der Darlehensgeber den Abschluss der Versicherung zwingend als Bedingung für den Kredit vorgeschrieben hat. Dies sei bei einer Kapitallebensversicherung, die im Rahmen einer Kombinationsfinanzierung abgeschlossen werde, nicht der Fall. Der Großteil der Prämie diene hier nicht der Absicherung des Kredits, sondern werde angespart.

2.1.4.3 Kritik an der Rechtsprechung

Dieses Urteil ist in der Literatur heftig kritisiert worden (vgl. dazu bereits Infobrief 06/2005 – abrufbar unter www.money-advice.de ID 37520; Beining VuR 2005, 407, 409f; Reifner WM 2005, 1825). Der Bundesgerichtshof ermöglicht es den Banken damit, aus einem einheitlichen Vorgang, nämlich dem der Kreditvergabe, zu Lasten der Verbraucher zwei rechtlich verschiedene Vorgänge zu konstruieren (Kreditvergabe und Sparvertrag) und damit die verbraucherschutzrechtlichen Regeln zu umgehen. Die Effektivzinsangabe ist für Darlehensnehmer ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung eines Kreditangebots. Sie gibt in Prozent ausgedrückt wieder, wie hoch der jährliche Gesamtaufwand für den Darlehensnehmer ist. An diesem Aufwand ändert sich für den Darlehensnehmer nichts, wenn seine Ratenzahlungen nicht sofort zur Tilgung eingesetzt werden sondern zunächst über einen „Sparvertrag“ (egal ob Kapitallebensversicherung oder Fondssparplan) umgeleitet werden. In beiden Fällen dienen die Zahlungen letztlich der Rückzahlung eines Kredites, sind damit Tilgungsleistungen und müssten deshalb in den Effektivzins mit einbezogen werden, damit der Verbraucher die tatsächlichen Kosten dieser Finanzierung erkennen und mit anderen Angeboten sinnvoll vergleichen kann.

2.1.4.4 Ergebnis

Trotz dieser berechtigten Kritik kann dem Ehepaar hier nicht angeraten werden, wegen der Effektivzinsangabe Rechtsschritte zu unternehmen. Die Instanzgerichte werden sich an dem Urteil des Bundesgerichtshofs orientieren und eine Klage auf Herabsetzung des Zinssatzes ablehnen.

2.1.4 Versicherungskosten, § 4 I 5 Nr. 1f VerbrKrG

Gemäß § 4 I 5 Nr. 1f VerbrKrG müssen im Vertrag die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angegeben werden. Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nach § 6 II 3 VerbrKrG nicht geschuldet. Anzugeben sind vor allem Prämien, aber auch gesondert berechnete Gebühren und Provisionen, die der Darlehensnehmer für den Abschluss der Versicherung aufbringen muss (MünchKomm/Schürnbrand, 5. Auflage, § 492 Rn 69). In dem von der Verbraucherzentrale vorgelegten Darlehensvertrag werden weder die Prämienhöhe genannt, noch die sonstigen Versicherungskosten wie Provisionen und Gebühren. Nur unter dem Punkt „sonstige Sicherheiten“ verpflichten sich die Eheleute zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Beitragssumme von 89.190 Euro. Dies hat aber nichts mit der Ausweisung von Kosten zu tun, sondern nur mit der Besicherung des Darlehens.

2.1.4.1 Besonderheit Kapitallebensversicherung

Bei einer Kapitallebensversicherung wird man hinsichtlich der Prämien eine Abstufung vornehmen müssen. Zu den eigentlichen Kosten dürfte nur der Prämienanteil gezählt werden, der tatsächlich der Risikoabsicherung dient. Der in der Prämie enthaltene Sparbeitrag sollte nicht als Versicherungskosten definiert werden, da hier nicht für eine Leistung (Risikoabsicherung) bezahlt wird, sondern lediglich in einen Sparvertrag einbezahlt wird. Sparbeiträge (und auch reine Tilgungszahlungen) sind keine Kosten.

2.1.4.2 Rechtsprechung des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof unterscheidet bei der Prämie nicht zwischen Risiko- und Sparanteil. Er erklärte in dem oben genannten Urteil zu Lasten der Verbraucher, dass Versicherungsprämien – auch wenn Sie nicht angegeben sind – entgegen dem Wortlaut des § 6 II 3 VerbrKrG letztlich vom Darlehensnehmer geschuldet werden weil dieser keinen Freistellungs- oder Erstattungsanspruch hinsichtlich der Prämien hat. Der BGH vergleicht den Sachverhalt mit einem nichtigen Darlehensvertrag und führt aus, dass der Darlehensnehmer selbst bei Nichtigkeit des Vertrages den an ihn ausgezahlten Nettodarlehensbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzahlen müsse. Bei einer Kombinationsfinanzierung dürfe der Darlehensgeber nicht schlechter stehen als bei einem nichtigen Vertrag. Dies wäre aber der Fall,
„… würde man dem Kreditnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde …. dazu führen, dass der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müsste. Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 I 1 1. Alt. BGB verlangen.“

Der Bundesgerichtshof macht den Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers letztlich von der Willkür des Darlehensgebers abhängig, wenn er im Leitsatz schreibt, dass der Verbraucher weder einen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen Freistellungsanspruch hinsichtlich künftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien hat, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben sind. Die Bank darf es sich demnach also selbst aussuchen, ob sie sich den eigentlich vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Verbraucherschutzregelungen des § 6 VerbrKrG unterwirft, indem sie die Kosten im Vertrag benennt.

2.1.4.3 Ergebnis

Die Eheleute können sich aufgrund der zwar kritisierten aber eindeutigen Rechtsprechung des BGH folglich auch nicht auf einen Verstoß gegen § 4 I 5 Nr. 1f VerbrKrG berufen.

2.2 Widerrufsbelehrung

2.2.1 Verbraucherkreditgesetz

Nach der heute geltenden Rechtslage hat der Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 I, 355 BGB. Das gilt auch für Immobiliardarlehensverträge. Im Jahr 2001, als die hier in Rede stehenden Darlehensverträge geschlossen wurden, war die Rechtslage hingegen anders. Das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht gemäß § 7 VerbrKrG fand nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG auf grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge keine Anwendung. Eine Widerrufsbelehrung war deshalb nicht erforderlich.

2.2.2 Haustürwiderrufsgesetz

Die Eheleute wurden über ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag tatsächlich im Rahmen einer Haustürsituation geschlossen wurde. Nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestand das Widerrufsrecht auch bei Immobiliardarlehensverträgen. Das folgt aus einem Umkehrschluss zu dem damals geltenden § 1 II HausTWG, in dem normiert wurde, wann ein Widerrufsrecht trotz Haustürsituation ausnahmsweise nicht besteht. In den Aufzählungen ist das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nicht enthalten. Nach § 1 II Nr. 3 HausTWG bestand das Widerrufsrecht nicht, wenn die Willenserklärungen von einem Notar beurkundet worden ist. Der Darlehensvertrag selbst wird nicht von einem Notar beurkundet. Lediglich der Kaufvertrag über die Immobilie – der mit dem Darlehen aber rechtlich nicht in Verbindung steht – bedarf gemäß
§ 311 b I BGB der notariellen Beurkundung.

2.2.4.1 Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrung wurde in dem im Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden § 1 HausTWG auf § 361a BGB verwiesen. Demnach musste der Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem ihm eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt worden ist. Die Eheleute wurden hingegen dahingehend belehrt, dass die Widerrufsfrist einen Tag nachdem ihnen diese Widerrufsbelehrung zum dauerhaften Verbleib zur Verfügung gestellt worden ist, beginnt.

Vom Wortlaut her weicht die Widerrufsbelehrung damit vom Gesetzestext ab. Dies könnte dafür sprechen, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Gemäß § 2 HausTWG erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unterbliebenen Belehrung erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Über den Wortlaut hinaus findet die Vorschrift allerdings nicht nur bei der unterbliebenen Belehrung Anwendung, sondern auch bei der nicht ordnungsgemäß erteilten Belehrung (Palandt/Putzo, 61. Auflage, § 2 HausTWG Rn 3; vgl. jetzt auch den Wortlaut des § 355 III 3 BGB). Da die Darlehensverträge eine Zinsbindung bis 2011 bzw. 2016 aufweisen, können die vertraglich geschuldeten Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden sein. Dies würde dazu führen, dass der Widerruf der Verträge auch jetzt noch – neun Jahre nach Vertragschluss – möglich wäre.

Dagegen spricht allerdings, dass die Bank in ihrer Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „einen Tag nachdem“ die Regelung des § 187 I BGB integriert. Das Zurverfügungstellen bzw. der Zugang von Unterlagen ist ein Ereignis. Damit beginnt der Lauf der Frist gemäß § 187 I BGB tatsächlich erst mit dem auf die Aushändigung der Vertragsunterlagen folgenden Tag (BGH NJW 1994, 1800. 1801).

Unabhängig von dem Fristbeginn spricht hier für eine nicht ordnungsgemäße Belehrung, dass der Text nicht eindeutig ist. Genau heißt es in der Belehrung:

Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem

• dem Darlehensnehmer diese Belehrung zum dauerhaften Verbleib zur Verfügung gestellt und eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung von ihm unterschrieben worden ist,

• ihm eine Ausfertigung der Darlehensurkunde oder des schriftlichen Antrags auf Abschluss des Darlehensvertrages zum dauernden Verbleib ausgehändigt worden ist,
jedoch nicht vor Abgabe seiner auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Aus dieser Belehrung kann ein Verbraucher nicht entnehmen, wann die Widerrufsfrist nun genau beginnt, ob für den Fristbeginn die beiden Punkte kumulativ vorliegen müssen oder ob eine der beiden Voraussetzungen ausreicht. Unklar ist auch, wann eine Belehrung oder eine Vertragsurkunde (nicht) zum dauerhaften Verbleib zur Verfügung gestellt wird. Da die Belehrung nicht verständlich ist und deshalb der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmbar ist, ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Die Darlehensverträge können noch widerrufen werden.

2.2.4.2 Verwirkung des Widerrufsrechts

Da die Darlehensverträge vor neun Jahren geschlossen wurden, stellt sich die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts. Manche Gerichte schließen die Möglichkeit der Verwirkung eines Widerrufsrechts gänzlich aus (OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 678). Nach anderer Ansicht ist der Einwand der Verwirkung möglich, wenn der Verbraucher trotz Kenntnis vom Widerrufsrecht längere Zeit keinen Gebrauch davon gemacht hat und dadurch beim Unternehmer den Eindruck hervorruft, nicht mehr mit dessen Ausübung rechnen zu müssen (BGH NJW-RR 2005, 180, 182; MünchKomm/Masuch, 5. Auflage, § 355 Rn 71). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Darlehensnehmer von der Verbraucherzentrale zum ersten Mal erfahren, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war, sie also vorher keine Kenntnis von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht haben. Eine Verwirkung scheidet deshalb aus.

2.2.3 Auswirkungen des Widerrufs auf das Ansparprodukt

Ein Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG scheidet bei Immobiliardarlehensverträgen zu der damaligen Zeit ebenso aus wie die direkte Anwendung der damaligen Regelung zum verbundenen Geschäft gem. § 9 VerbrKrG (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG), siehe dazu sehr deutlich das BGH Urteil vom 22.01.2008, Az. XI ZR 6/06, Rz. 34 ff, ID: 41111).

Gem. § 6 HausTWG ist das Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf Versicherungsverträge anwendbar, sondern für Versicherungen gelten die §§ 8 Abs. 4, 5a VVG-alt, nachdem ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Auch die Haustürwiderrufs-Richtlinie Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 nimmt Versicherungen aus ihrem Anwendungsbereich aus (Art. 2 Abs. 2 Nr. d) - ebenso wie Wertpapiergeschäfte, zum deutschen Recht siehe § 5 II HausTWG, § 23 KAGG.

Kombinationsfinanzierungen sind vergleichbar mit den Fällen finanzierter Schrottimmobilien, bei denen der EuGH sich diesbezüglich geäußert hat, dass der Widerruf des Darlehens sich auch auf damit verbundene Geschäfte nach nationalem Recht erstrecken kann, dies aber nicht zwingend nach EU-Recht gegeben ist (EuGH vom 25.10.2005,. Rz. 80 ff. ID: 36129, siehe dazu auch Infobrief 14 / 2006, ID 40499).

Es handelt sich im vorliegenden Fall um miteinander wirtschaftlich verbundene Geschäfte. Das primäre Ziel war die Zurverfügungstellung von Kapital gegen Zinsen und eine spätere Rückzahlung. Die rechtliche Ausgestaltung der Verträge für die Ansparprodukte ist dabei nachrangig.

§ 6 HausTWG ist als Ausnahme insgesamt eng auszulegen, so dass nur eigenständige Versicherungsverträge davon umfasst werden, bzw. Verträge, bei denen der Versicherungscharakter im Vordergrund steht. Dies deckt sich auch mit der Ansicht, dass sogenannte gemischte Verträge, bei denen der Versicherungszweck nicht überwiegt, nicht von § 6 HausTWG mit umfasst sind (BGH NJW 1995, 324 ff., siehe dazu auch Palandt 60. Aufl., § 7 HausTWG Rz. 1).

Dem steht auch nicht die oben zitierte Rechtsprechung des BGH vom 22.01.2008 zu § 9 VerbrKrG und der Anwendung auf Realkreditverträge entgegen, da es im vorliegenden Fall allein um die Rückabwicklung eines Darlehens im Rahmen des HausTWG geht. Dass sich der Widerruf des Darlehens nach dem HausTWG auch auf die Tilgungsinstrumente erstreckt, weil es sich dabei um eine wirtschaftliche Einheit handelt, bei der der Darlehenscharakter im Vordergrund steht, dazu hat sich der BGH in den genannten Urteilen nicht geäußert.

Der Widerruf des Haustürgeschäfts umfasst damit konsequenterweise auch das Tilgungsersatzinstrument eines Darlehens, also das Ansparprodukt unabhängig von seiner Ausgestaltung. Es besteht aufgrund des Wortlauts von § 6 HWiG aber ein erhebliches Prozessrisiko, dass der Widerruf nur bezüglich des Immobiliardarlehens vom Gericht anerkannt wird und damit die Konstruktion insgesamt nicht rückabgewickelt werden kann. Daher sollten die ökonomischen Folgen vorab untersucht werden.

3 Fazit

• Die Darlehensnehmer können sich aufgrund der verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kombinationsfinanzierung nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verstöße gegen Formvorschriften berufen.

• Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt rechtlich auch jetzt noch ein Widerruf der Darlehensverträge in Betracht.

• Inwieweit der Widerruf eines Haustürgeschäfts auch das Ansparprodukt umfasst, ist offen. Bei Versicherungen finden gem. § 6 HausTWG und Art. 2 der EU-Richtlinie die Regeln zum Haustürwiderruf grundsätzlich keine Anwendung. Als wirtschaftliche Einheit mit einem Darlehen, bei dem der Charakter des Ansparens als Tilgungsersatz im Vordergrund steht, lässt sich jedoch die Position vertreten, dass der Widerruf des gesamten Geschäfts im Sinne des HausTWG möglich ist. Allerdings besteht hier ein erhebliches Prozessrisiko.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 05/01/11. Last changed: 25/05/11.
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